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Prozessführung

Ein Wort zur Prozessführung: Der Kanzleiinhaber hat es in seiner bisherigen Praxis oft erlebt, dass durch lange Verhandlungen ein schlechteres Ergebnis erzielt worden ist, als eigentlich aufgrund der Rechtslage und der gesetzlichen Vorschriften erzielt hätte werden können. Deshalb ist es Teil des Leitmotivs, durch Prozessführung und Vollstreckung in der Sache für die Mandanten stark aufzutreten zu können.

Das Recht setzt nämlich – im Zivilrecht – auf die Eigeninitiative des Bürgers: Wer sich nicht wehrt (oder angreift), der bekommt nicht von sich aus sein Recht.

Ein gutes Beispiel hierfür sind erbrechtliche Pflichtteilsansprüche: Lässt sich der Pflichtteilsberechtigte nicht beraten und macht sein Recht nicht geltend, so verjährt der Pflichtteilsanspruch relativ schnell.

Nun werden manche antworten: Ist längst bekannt – aber im Fall X war keine nennenswerte Erbschaft vorhanden, die eine rechtliche Auseinandersetzung gelohnt hätte. Was viele jedoch nicht beachten: Schenkungen vor dem Erbfall können bis zu zehn Jahre lang von jedem Beschenkten im praktischen Ergebnis „zurückgefordert“ werden. 

Ein Beispiel aus der Praxis

Was das praktisch heißt, sieht man am besten am unten stehenden Beispielsfall.

Daran sieht man: oft lohnt sich der Kontakt zu einem Anwalt – obwohl man es selbst nicht für möglich gehalten hat.

Wenn aber das Zivilrecht Eigeninitiative voraussetzt, so sollte man auch nicht zögern, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die gegnerische Partei nicht verhandelt oder aber eine Hinhalte-Taktik einschlägt.

Denn: Rechtliche Regeln zeigen ihre größte Wirksamkeit im Prozess – wird der Prozess jedoch nicht ausgetragen, so nützt das beste Gesetz nichts. Vertragsklauseln, wie sie die Beratungspraxis entwickelt hat, werden häufig erst in einem Gerichtsverfahren auf ihre Wirksamkeit getestet.

Außerdem hat der Prozess – wie es in einem bekannten Lehrbuch des Zivilprozessrechts heißt – die Funktion für Frieden zu sorgen. Allein die Tatsache, dass ein Prozess oder eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht, führt oft dazu, dass eine Einigung zwischen Menschen erzielt werden kann, bei denen ein Einlenken vorher unmöglich schien.

Der Prozess und die Vollstreckung ist das Schwert des Anwalts.

Beispiel: Schenkung vor der Erbschaft

S, der Sohn des kürzlich verstorbenen V ist pflichtteilsberechtigt und V hat durch Testament seine letzte Lebensgefährtin L zur Alleinerbin über sein Vermögen eingesetzt. Der V hat außer seiner persönlichen Habe jedoch kein nennenswertes Vermögen hinterlassen, vielmehr können aus dem Verkauf seines Besitzes gerade seine Schulden beglichen werden.

7 Jahre vor seinem Tod hat er jedoch seiner damaligen Geliebten G einen teueren Sportwagen und Schmuck geschenkt.

Anwaltliche Einschätzung: In dieser Situation kann von der G zunächst Auskunft über den Umfang der Schenkung gefordert werden. Ist das Ausmaß der Schenkung bekannt, so wird der Pflichtteil im Prinzip so berechnet, als würden die Geschenke zum Nachlass gehören.

Wenn S nicht von sich aus darauf gekommen wäre, dass diese Schenkung für seinen Pflichtteil eine Rolle spielt, so wäre er gut beraten, bald nach dem Erbfall einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der mit ihm diese Dinge erörtert und ggf. bei geeigneten Personen Nachforschungen anstellt.

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